Abmahnung wegen Bildern bei eBay - So gehen Sie vor
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Auktionen ohne Bilder finden bei eBay nur selten auf Zuspruch bei der Käuferschaft. Denn das Auge kauft eben mit. Wenn es kein Bild gibt, schließen viele Käufer gleich darauf, dass mit dem angebotenen Artikel etwas nicht stimme und man dem Verkäufer nicht vertrauen könne.
Doch diese Forderung nach Bildern kann die eBay-Verkäufer auch in eine echte Zwickmühle bringen. Abmahnungen wegen Bildern, deren Veröffentlichung bei eBay eine Urheberrechtsverletzung darstellt, sind keine Seltenheit. Wie Sie im Fall einer solchen Abmahnung also vorgehen sollten, möchten wir Ihnen an dieser Stelle gerne im Detail aufzeigen. Bedenken Sie jedoch, dass wir Ihnen keinen rechtlich verbindlichen Rat geben können und es daher mitunter sinnvoll ist, wenn Sie einen Anwalt bezüglich Ihrer individuellen Situation kontaktieren.
Welche Fotos sind geschützt?
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Um sich vor einem möglichen Verstoß gegen das Urheberrecht zu schützen oder zu klären, ob ein solcher Verstoß überhaupt vorliegt, sollten die eBay-Verkäufer natürlich unbedingt wissen, welches Fotos überhaupt geschützt sind. Dabei sieht der Gesetzgeber laut §§ 2 Nr. 5, 72 UrhG relativ wenig Anforderungen vor, damit dieser Schutz besteht. Die geschützten Bilder müssen nicht einmal einem bestimmten künstlerischen Anspruch entsprechen, sondern alle Fotos, die mit einer gewissen Absicht geschossen wurden, sind geschützt. Sofern es sich um ein aussagekräftiges Bild handelt, sind selbst Fotos von alltäglichen Gegenständen geschützt.
Professionelle Fotos genießen ebenfalls diesen Schutz und in den meisten Fällen liegt das Urheberrecht bei der Person, die das Foto geschossen hat. Möchte man solch ein Foto nun nutzen, um es zum Beispiel in seine eBay-Auktion einzubinden, so muss man sich schon vor der Veröffentlichung des Fotos die Zustimmung des Fotografen holen. Hat man diese nicht eingeholt oder wurde diese vom Urheber verweigert, so hat man sein Urheberrecht bei der Verwendung der entsprechenden Aufnahme im Internet verletzt. Im Übrigen liegt eine derartige Rechtsverletzung auch dann vor, wenn man das Bild in jeglichen anderen Medien nutzt. Denn die Art des Mediums spielt keine Rolle, denn der Rechtsverstoß liegt bei einer konkreten Benutzung der Aufnahmen vor. In einem solchen Fall kann der Urheber also auf sein Recht pochen und verschiedene Ansprüche geltend machen.
Wer darf die Abmahnung aussprechen?
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Hat man das Urheberrecht mit seiner eBay-Auktion verletzt, so kommt es in der Tat regelmäßig zu Abmahnungen. Dabei werden diese entweder von dem Fotografen als Urheber selbst ausgesprochen oder aber einer Agentur, sofern der Urheber der Fotos für diese tätig ist. Wurden die Nutzungsrechte von dem Fotografen zum Beispiel an ein großes Unternehmen übertragen, so kann der jeweilige Konzern die Abmahnung ebenfalls aussprechen.
Das Recht zur Abmahnung liegt also bei derjenigen Person, die aktuell die Nutzungsrechte an den Aufnahmen besitzt. Bei Abmahnungen kann es vor allem dann zu Streitfällen kommen, wenn die Urheberschaft des Abmahnenden angezweifelt wird. Es ist jedoch sehr selten, dass eine Person für ein Motiv, bei dem sie selbst der Urheber ist, abgemahnt wird. Solch ein Streit zieht oftmals einen Gerichtstermin nach sich.
Dabei lässt sich die Urheberschaft zum Beispiel über den Besitz einer Bilddatei mit einer höheren Auflösung nachweisen. Es ist in diesem Zusammenhang auch unbedingt davon abzuraten, dass Sie ein Copyright-Symbol auf einem Foto anbringen, dessen Urheber sie nicht sind. Denn in Bezug auf den Schadensersatzanspruch wirkt sich das für den Abgemahnten mitunter sehr negativ aus.
Schadenersatz und Abmahnungskosten
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Eine Abmahnung ist also als Hinweis auf einen Rechtsverstoß zu verstehen. Ziel der Abmahnung ist es, dass nach Möglichkeit eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Gleichzeitig sieht §97 Urheberrechtsgesetz vor, dass der Urheber, dessen Rechte verletzt wurden, zusammen mit seiner Abmahnung auch Schadenersatz einfordern kann. Selbst wenn Sie nur ein Bild, an dem Sie keinerlei Rechte besitzen, eine Woche lang für Ihre eBay-Auktion genutzt haben, kann Sie dies sehr teuer zu stehen kommen.
Damit es zu einem Schadensersatzanspruch kommen kann, muss eine Fahrlässigkeit oder Absicht seitens des Rechteverletzers vorliegen. Dies dürfte jedoch so gut wie immer der Fall sein. Schließlich ist es ein Leichtes zu erkennen, dass Sie die Rechte an Bildern, die Sie nicht selbst geschossen haben, nicht besitzen. Die Höhe der Schadenssumme lässt sich dabei auf verschiedene Arten und Weisen berechnen. Es kann zum Beispiel der tatsächlich entstandene Schaden eingefordert werden.
Alternativ kann auch ein fiktiver Lizenz-Betrag zu entrichten sein, welcher für die Nutzung der Aufnahmen zu zahlen gewesen wäre. Oder der Schadenswert wird als Verletzergewinn beziffert. Wird der Urheber zudem nicht genannt, so verdoppelt sich der Schadenswert. Wird der Urheber zumindest genannt, auch wenn seine Rechte verletzt werden, so ist nur die einfache Schadenshöhe zu zahlen. Darüber hinaus kommen auf den Abgemahnten auch noch die Kosten für die Abmahnung zu und im Fall eines Rechtsstreits können Anwaltskosten entstehen.
Die Unterlassungserklärung
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Natürlich ist es nicht damit getan, dass der Abgemahnte die entsprechenden Zahlungen leistet, sondern er muss die Bilder auch entsprechend entfernen. Zudem kann der Rechteinhaber um die Abgabe einer Unterlassungserklärung bitten. Diese Erklärung liegt den meisten Abmahnungen ohnehin bei. Während die Unterzeichnung dieser Erklärung nicht verpflichtend ist, sollte man sie in einem konkreten Fall des Rechtsverstoßes dennoch besser unterzeichnen.
Wird die Unterlassungserklärung nämlich nicht unterzeichnet, dann sieht sich der Rechteinhaber möglicherweise zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gezwungen. Diese würde für den Abgemahnten noch mehr Kosten bedeuten. Gleichzeitig ist rechtlicher Rat in einer solchen Situation sinnvoll. Denn die Unterlassungserklärung ist oftmals über einen sehr langen Zeitraum hinweg wirksam.
Daher sollte man darauf achten, was man eigentlich unterschreibt. Zum Teil kann es sinnvoll sein, wenn der Anwalt die Erklärung entsprechend abändert, damit der Abgemahnte nicht das Risiko eingeht, in Zukunft noch einmal abgemahnt zu werden.
Fazit: Das ist zu tun
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Sofern es zu einer Abmahnung gekommen ist, sollte man sich am besten sofort an einen Anwalt wenden, der die Rechtsgrundlage der Abmahnung prüfen kann. Liegt ein Verstoß vor, so sollte das Bild sofort entfernt werden.
Das gilt übrigens auch dann, wenn die Auktion bei eBay schon längst abgelaufen ist. Denn selbst abgelaufene Auktionen lassen sich bei einer Suche im Internet wieder auffinden oder sind zumindest für die Beobachter der Auktion weiterhin sichtbar. In jedem Fall gilt es auf die Abmahnung binnen der festgesetzten Frist zu reagieren.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der geforderte Schadensersatz sofort zu zahlen ist. Denn hier kann ein Anwalt ebenfalls behilflich sein und prüfen, ob die Höhe der Forderung überhaupt angemessen ist.