Darf man digitale Produkte verkaufen - was ist dabei ab 2015 zu beachten?
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Der Verkauf von digitalen Inhalten ist bei vielen gewerblichen Verkäufern bei eBay sehr beliebt. Schließlich können diese Medien zum komfortablen Download angeboten werden und der Verkäufer muss sich nicht um den Versand kümmern.
Allerdings gelten auch strenge Regeln, was den Handel mit herunterladbaren Medien angeht. Dabei ist nicht nur darauf zu achten, dass die Urheberrechte nicht verletzt werden, sondern seit dem 1.1.2015 gelten für gewerbliche eBay-Verkäufer auch neue Regeln bei der Versteuerung solcher Inhalte. Private Verkäufer sind zumindest von der neuen Umsatzsteuerregelung nicht betroffen. Was es beim Verkauf dieser Informationsinhalte, die per E-Mail oder auf einer Webseite online heruntergeladen werden können, zu bedenken gilt, möchten wir also an dieser Stelle im Detail aufzeigen.
Grundsätze zum Verkauf von herunterladbaren Medien bei eBay
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Beim Verkauf digitaler Inhalte muss der Verkäufer vor allem die Rechtmäßigkeit seiner Auktion bescheinigen können. Dies bedeutet, dass gewerbliche Käufer nur solche Inhalte zum Verkauf bei eBay anbieten dürfen, bei denen sie die Eigentumsrecht, Urheberrechte oder Schutzrechte besitzen oder aber durch den Inhaber der Rechte für den Verkauf der digitalen Medien autorisiert wurden. Sollte man als Verkäufer einen Vertrag mit den rechtmäßigen Lizenzgebern geschlossen haben, so müssen die Vertragsbedingungen streng eingehalten werden.
Dies sollte auch bei der eigenen eBay-Auktion deklariert werden. Wird ein Medium zum Herunterladen verkauft, so kann dies bedeuten, dass der Verkäufer zum Beispiel anschließend die Inhalte sowie sämtliche Kopien auf seinen Geräten und Datenträgern löschen muss. Zudem müssen diese Inhalte in den dafür vorgesehenen Kategorien korrekt eingestellt werden. Darüber hinaus ist es sehr wichtig, dass der Kunde schon in der Artikelbeschreibung genau darüber informiert wird, wie er die Inhalte nach Auktionsende herunterladen kann. Außerdem sind die folgenden Verbote, die ebenfalls ein Teil der eBay-Grundsätze sind, in jedem Fall zu beachten:
- Das Angebot darf keine pornografischen Inhalte enthalten
- Es darf keine Spyware-Software oder Software zur Verbreitung von Computerviren, Spam-Mails oder anderen für den Käufer schädigenden Inhalten angeboten werden
- Das eBay-Bewertungssystem darf mit dem eigenen Angebot nicht manipuliert werden
Diese digitalen Inhalte dürfen nicht verkauft werden
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Zusätzlich zu den eben genannten Grundregeln sollte man als eBay-Verkäufer ebenfalls bedenken, dass MP3-Aufnahmen, die von einem Konzert stammen, oder Musiktitel, die einfach von einer CD aus dem eigenen Besitz kopiert wurden, nicht bei eBay zum Verkauf angeboten werden dürfen. Auch eBooks und Hörbücher sowie Musik, welche bei iTunes gekauft wurde und an der man dementsprechend keine Urheberrechte besitzt, dürfen bei eBay nicht verkauft werden.
Der Verkauf von Filmen oder Videospielen, die von Original-DVDs oder Spiele-CD-ROMs sowie anderen Datenträgern, die sich im eigenen Besitz befinden, ist nicht gestattet. Auch Benutzerhandbücher oder Produktanleitungen in PDF-Form dürfen nur dann bei eBay verkauft werden, wenn der Verkäufer in Besitz der entsprechenden Urheberrechte oder Lizenzen ist. Somit macht sich eBay für den Schutz geistigen Eigentums stark. Wer gegen die eben genannten Regelungen verstößt, muss daher unter anderem den Verlust seines Status als PowerSeller fürchten und kann sogar endgültig vom eBay-Marktplatz ausgeschlossen werden. Auch eine Löschung aller aktiven Angebote ist möglich, wobei die Gebühren für diese Angebote trotzdem erhoben werden dürfen.
Wichtige Beschränkungen beim Einstellen digitaler Inhalte
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Selbst wenn der gewerbliche eBay-Verkäufer die entsprechenden Urheberrechte an Filmen, Fotos, digitaler Kunst oder Musik besitzt, kann eBay trotzdem darauf bestehen, dass diese Inhalte dem Kunden in physischer Form zur Verfügung gestellt werden müssen.
Dies ist zum Beispiel bei Musiktiteln in MP3-Form der Fall, an denen man sämtliche Rechte besitzt und die der Verkäufer eigens komponiert sowie unter Berücksichtigung der entsprechenden Berechtigungen eingespielt hat. Die folgenden medialen Inhalte müssen also in jedem Fall als CD, DVD oder Ausdruck per Post verschickt werden und das Anbieten einer Zustellung per E-Mail oder online ist ausdrücklich untersagt:
- Eigene Filme
- Eigene Computersoftwareprogramme
- Eigene Fotos
- Eigene digitale Kunst
- Eigene E-Books
Eine digitale Lieferung ist bei den eben genannten Medieninhalten, die der eBay-Verkäufer eigenständig kreiert hat und an denen er alle relevanten Rechte besitzt, also nicht erlaubt. Nur unter den folgenden Bedingungen kann hingegen sowohl eine physische als auch eine digitale Lieferung von Software-Produkten angeboten werden:
- Die nötigen Berechtigungen zum Verkauf der Software im Internet liegen vor
- Einstufung als „Verkäufer mit Top-Bewertung“
- Kein Verkauf einzelner Lizenzen aus einem Paket
- Alle Kopien der Software müssen gelöscht werden
- Das Angebot darf nur für Käufer innerhalb der EU gelten
- Der Käufer wird ausdrücklich darüber informiert, wie die medialen Inhalte an ihn ausgeliefert werden
- Die Software darf nicht aus einem Wartungsvertrag stammen oder dem Verkäufer durch eine andere Serviceleistung zugänglich gemacht worden sein
Neu ab 2015: Umsatzsteuer beim Verkauf digitaler Inhalte
Seit dem 1.1.2015 müssen gewerbliche Verkäufer beim Verkauf herunterladbarer Medien noch eine weitere Richtlinie beachten. Denn es wurde ein neues EU-Gesetz verabschiedet, welches sich mit der einheitlichen Besteuerung beim Verkauf von digitalen Inhalten im Internet befasst. Dies hat gleich zweierlei Auswirkungen für die gewerblichen eBay-Verkäufer.
Zum einen geht es darum, dass der Verkäufer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei eBay hinterlegen muss. Wer diese Nummer als Verkäufer schon bei eBay hinterlegt hat, muss zumindest in dieser Hinsicht keine weiteren Schritte ergreifen. Nur wenn die USt-IdNr. bei eBay hinterlegt wurde, kann eBay jedoch den Verkäufern auch auf Dauer Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen. Liegt die entsprechende Umsatzsteuernummer vor, so verringert sich der Betrag, der den gewerblichen Verkäufern in Rechnung gestellt wird, im Vergleich zum Vorjahr also um die Umsatzsteuer.
Zum zweiten geht es aber auch darum, dass die Umsatzsteuer für digitale Inhalte laut der nun geltenden EU-Richtlinie im Land des Käufers abzuführen ist. Auf der eBay-Webseite selbst lassen sich zu diesem Thema leider nur wenige Informationen finden. eBay weist jedoch darauf hin, dass der Verkäufer dazu verpflichtet sein kann, dass er bei seinen Auktionen die geltende Umsatzsteuer berechnen muss. Für den Verkauf digitaler Inhalte bedeutet dies ab dem 1.1.2015 konkret Folgendes:
- Die Höhe der Umsatzsteuer berechnet sich entsprechend des Landes, in dem der Käufer ansässig ist
- Will man den gesamten EU-Raum bedienen, so müsste man die Umsatzsteuerregelungen von fast 30 Ländern kennen und beachten
- Alle elektronischen Inhalte fallen unter diese Regelung
- Die Regelung gilt nur, wenn der Käufer ein Privatkunde ist
- Der gewerbliche Verkäufer muss einzeln prüfen, ob es sich um einen Privatkunden oder einen gewerblichen Kunden handelt, um die Steuer entsprechend korrekt abzuführen
- Die Steuern für alle EU-Ländern können zentral beim Deutschen Bundeszentralamt für Steuern abgeführt werden
Somit ergibt sich für die gewerblichen Verkäufer, die solche Inhalte bei eBay anbieten also ein deutlicher Mehraufwand. Daher muss jeder Verkäufer für sich selbst abwägen, ob er seinen Käuferkreis vielleicht lieber nur auf Kunden in Deutschland oder in ausgewählten EU-Ländern beschränken sollte. Im Übrigen befreit die Kleiunternehmerregelung die gewerblichen Käufer nicht von der Pflicht der entsprechenden Umsatzsteuerabfuhr im EU-Land des Käufers.