Produktfotos: So müssen die Artikelbilder aussehen
Inhalt
Ein qualitativ hochwertiges Foto ist bei eBay die halbe Miete. Doch das allein reicht noch nicht. Denn aus den Artikelbildern müssen die wichtigen Details zum Produkt nicht nur hervorgehen, sondern der komplette Lieferumfang sollte abgebildet werden.
Das ist bei vielen professionellen oder privaten eBay-Auktionen jedoch weiterhin nicht der Fall. Somit tappen viele Händler in diese Falle, die beim Online-Handel durchaus merkliche Auswirkungen haben kann. Was auf den Artikelbildern genau abgebildet werden sollten, möchten wir nachfolgend daher einmal im Detail erklären. Darüber hinaus gilt es selbst bei eigenen Produktfotos zu beachten, dass die Rechte der Markenhersteller nicht verletzt werden. Ansonsten kann es zu einer Abmahnung kommen.
Der vollständige Angebotsumfang muss zu sehen sein
Professionelle Fotos sind für eine gewinnbringende eBay-Auktion zwar nicht zwingend erforderlich, aber alle Händler sollten eine wichtige Richtlinien in Bezug auf die Fotos dennoch beachten. Immerhin erwarten die meisten Kunden inzwischen, dass der komplette Lieferumfang, den sie nach Auktionsgewinn erhalten, auf den Bildern auch zu sehen ist. Selbst der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Problematik bereits beschäftigt. Denn immer wieder gibt es nicht nur bei eBay Online-Händler, die Requisiten in ihren Artikelbildern verwenden, um ein Produkt zu präsentieren. Für den Kunden lässt sich dann zum Teil nicht zweifelsfrei erschließen, inwiefern die Requisiten auch zu dem Lieferumfang gehören oder nicht.
Daher hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Januar 2011 (Az. VIII ZR 346/09) sogar entschieden, dass nicht nur die Artikelbeschreibung in Textform für den Kaufvertrag, der zwischen dem eBay-Händler und dem Gewinner der Auktion entsteht, bindend ist. Auch die Produktfotos, die eine bestimmte Ausstattung abbilden, sind ebenso bindend. Dies soll bedeuten, dass nur Produkte auf dem Foto abgebildet werden sollten, die dem Verkaufsgegenstand entsprechen und zum anderen sollten die Fotos die tatsächlichen Gegebenheiten wiederspiegeln. Es reicht also nicht aus, wenn man sich als Verkäufer auf ein Stock-Photo eines beliebigen Handys verlässt. Anstatt dessen sollte man das zu verkaufende Handy eigenhändig fotografieren, um den tatsächlichen Zustand des Geräts für die Käufer erkennbar machen zu können. Der komplette Angebotsumfang sollte also auf den Fotos unbedingt zu sehen sein.
Abweichende Produktfotos und Artikelbeschreibungen
Auch zu dieser Problematik gibt es ein entsprechendes Gerichtsurteil, welches das Landesgericht Arnsberg am 5. März 2015 gefällt hat. Konkret ging es bei dem Produkt um einen Sonnenschirm. Auf den Artikelbildern war dieser inklusive eines Schirmständers sowie Betonplatten zu sehen. Die Bodenplatten waren allerdings nicht Teil des eigentlichen Lieferumfangs, was der Käufer wiederum beklagte. Wenngleich der Online-Händler in seiner Artikelbeschreibung darauf aufmerksam gemacht hatte, dass die Betonplatten nicht Teil des Lieferumfangs sein, reichte dies dem zuständigen Gericht jedoch nicht. Vielmehr kam es zu einem Urteil gegen den zuständigen Online-Händler, der somit täuschende Werbung betrieben hatte.
Dieses Gerichtsurteil sollten sich besonders alle eBay-Verkäufer vor Augen halten. Denn diese Vorgehensweise ist bei dem Auktionshaus durchaus üblich und viele Verkäufer bilden Gegenstände auf ihren Produktfotos ab, die gar nicht zu dem tatsächlichen Lieferumfang gehören. Somit hat sich das Landesgericht Arnsberg im Sinne derjenigen Verbraucher ausgesprochen, welche die Auktionen oder Online-Angebote nur kurz überfliegen und gar keinen Blick auf die komplette Artikelbeschreibung werfen. Wenngleich das Gericht durchaus einräumte, dass ein Käufer, der bei dem Angebot genauer hingeschaut hätte, hätte erkennen können, dass die Betonplatten nicht Teil des Lieferumfangs waren, so half das dem verurteilten Online-Händler jedoch nicht.
Nützliche Praxistipps für einwandfreie Produktfotos
Somit ist es also sehr wichtig, dass alle eBay-Verkäufer und Online-Händler darauf verzichten, dass sie Produktfotos ähnlicher Artikel mehrfach für verschiedene Produkte verwenden. In jedem Fall sollte das tatsächliche Produkt auf den Bildern zu sehen sein. Während die komplette Ausstattung nicht zwingend abgebildet werden muss, ist dies natürlich sinnvoll. Selbstverständlich darf der Lieferumfang die auf den Fotos zu sehenden Artikel übersteigen, doch umgekehrt ist dies eben nicht möglich.
Sollte es zu Abweichungen zwischen dem eigentlichen Produkt und den Artikelbildern kommen, so ist der Ärger mit den Kunden so gut wie vorprogrammiert. Dies kann zu Abmahnungen führen. Zudem greifen viele große Markenhersteller in solchen Fällen ebenfalls gerne ein. Angaben, die den Käufer irreführen könnten oder gar widersprüchlich sind, sind also auf jeden Fall zu vermeiden. Das gilt selbst dann, wenn natürliche Produkte wie Holz angeboten werden. Daher ist es am besten, wenn der eBay-Anbieter einen einfarbigen Hintergrund für seine Produktfotos wählt, auf denen keine anderen Artikel zu sehen sind. Denn nur so ist man als Online-Händler auf der sicheren Seite. Auch bei farblichen Abweichungen kann es zu Problemen kommen. Daher sollten die Fotos unter den bestmöglichen Lichtverhältnissen geschossen werden, um den Käufer nach Möglichkeit nicht zu täuschen.
Markenverletzungen unbedingt vermeiden
Was viele Online-Händler und eBay-Verkäufer nicht wissen, ist, dass sie selbst bei der Nutzung eigener Bilder unter Umständen die Markenrechte der Hersteller verletzen können. Besonders bei edlen Markenparfüms ist es so, dass diese Düfte nur in einer bestimmten Optik präsentiert werden dürfen. Schließlich geht es den Markenherstellern vor allem darum, dass der Luxuscharakter ihrer Produkte aufrechterhalten werden kann. Wer kein autorisierter Fachhändler ist, darf die Werbematerialien der renommierten Hersteller natürlich nicht verwenden und muss sich anstatt dessen auf seine eigenen Bilder verlassen. Diese müssen dennoch zu der jeweiligen Markenästhetik passen, damit es zu keinen Problemen kommt.
Das Landesgericht Hamburg hat die Markenhersteller mit seinem Urteil vom 8. Januar 2015 (Az.: 315 0 339/13) sogar noch unterstützt. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Bilder, die der betreffende Online-Händler selbst geschossen hatte, den Eindruck erweckten, dass er zum offiziellen Vertriebsnetz der Marke gehöre. Dies würde bei den Käufern wiederum bestimmte Erwartungen hervorrufen, die der Händler nicht erfüllen könne. Doch darin sah das Gericht nicht das einzige Problem. Denn man stimmte der Marke „Calvin Klein“ ebenfalls zu, dass das Image der Marke nur von dem Markeninhaber selbst bestimmt werden dürfte. In diesem Fall waren die Richter sogar der Überzeugung, dass der Ruf von Calvin Klein durch die Bilder des Online-Händlers geschädigt würde. Wenngleich es sich dabei um Fotos handelte, die der Online-Anbieter selbst geschossen hatte, sprach man Calvin Klein das Recht zu, die Verwendung solcher Bilder zu untersagen. Sofern der Markeninhaber die selbst geschossenen Produktbilder nicht autorisiert habe, könne es sich bei deren Verwendung bereits um eine Markenrechtsverletzung handeln. In dieser Hinsicht ist also auch für alle eBay-Händler Vorsicht geboten. Daher ist es besonders sinnvoll, wenn die Produkte auf den Fotos vor einem neutralen Hintergrund zu sehen sind. Denn dieser dürfte sich in den meisten Fällen nicht auf das Image der jeweiligen Marke auswirken.