Steuertipps für eBay-Verkäufer - Das sollten Sie wissen

Die Grenzen zwischen dem privaten und gewerblichen Handel bei eBay verlaufen fließend. Wer also nicht in die Falle des Fiskus tappen möchte, der sollte sich so früh wie möglich mit ein paar wichtigen Richtlinien vertraut machen.

Denn sonst darf das Finanzamt schätzen und das könnte mitunter sehr teuer werden. Im Übrigen kann dies sogar dann gelten, wenn eine Privatperson eine eigene Sammlung im großen Umfang bei eBay versteigert. Das musste ein Mann aus Köln erfahren, der bei eBay eigentlich nur die doppelten Exemplare seiner Bierdeckelsammlung veräußern wollte. Es ist also Vorsicht geboten und wir verraten nachfolgend, worauf es ankommt.

Verkauf eine privaten Sammlung bei eBay steuerpflichtig

Regeln

Im März dieses Jahres wurde dieser Fall vor einem Gericht in Köln ausgetragen. Dabei ging es um einen Konflikt zwischen einem Steuerzahler und dem zuständigen Finanzamt. Der Herr hatte zuvor eine Sammlung bestehend aus rund 320.000 Bierdeckeln und Bieretiketten geerbt, die er nun bei eBay verkaufte. Allerdings gab der Steuerzahler zu bedenken, dass er nur die doppelten Exemplare bei eBay anbot. Dennoch sah das Finanzamt dies als unternehmerische Tätigkeit, wenngleich es sich um den Handel mit gebrauchten Bierdeckeln und Co. handelte. Schließlich erzielte der Herr damit beachtliche Umsätze bei dem Internetauktionshaus und nahm pro Jahr zwischen €18.000 und €66.000 ein.

Zudem hatte der Besitzer der Bierdeckelsammlung nicht nur Einnahmen dieser Größenordnung, sondern nutzte die von seinem Vater geerbte Sammlung auch, um durch den Verkauf seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Finanzamt wurde daraufhin hellhörig und schätze den Gewinn auf rund 20% des Umsatzes des Klägers ein. Zudem legte das Finanzamt Köln fest, dass der Kläger darüber hinaus umsatzsteuerpflichtig sei. Wenngleich der Kläger beteuerte, dass er nicht gewerblich handelte, nütze ihm dies nichts. Denn auch seine Anmerkung, dass er keinen wirklich Gewinn erzielen würde, da der Verkaufs- und Einlagewert die gleiche Höhe hätten, wurde von dem zuständigen Richter nicht anerkannt. Vielmehr war er sich mit dem Finanzamt einig und fand ebenfalls, dass die Aktivitäten des Klägers bei eBay umsatz- und einkommenssteuerpflichtig seien.

Dabei war vor allem eine Tatsache entscheidend. Denn die Verkaufsaktivitäten des Klägers bei eBay waren nicht nur intensiv, sondern erstreckten sich über mehrere Jahre. Hätte der Kläger seine private Sammlung auf einen Schlag veräußert, so hätte der zuständige Richter wohlmöglich anders entschieden. Denn solche „en bloc“-Verkäufe hatte der BFH bei einem Urteil bereits als umsatzsteuerfrei anerkannt. Darüber hinaus wurde dem Kläger die Tatsache zu lasten gelegt, dass er seine Sammlung über Jahre durch weitere Zukäufe ergänzt hätte. Auch die Höhe der Gewinnschätzung beanstandete der Richter nicht.

Wichtige Steuertipps für eBay-Verkäufer

Rechnung eBay

Sobald ein Verkäufer also nicht nur gelegentlich und vor allem gebrauchte Artikel bei eBay veräußert, muss er sich darauf gefasst machen, dass das Finanzamt auf ihn aufmerksam werden könnte. In der Tat wird das Finanzamt in regelmäßigen Abständen bei eBay aktiv, um mögliche eBay-Verkäufer zu ermitteln, die von ihrer Steuerpflichtigkeit entweder gar nichts wissen oder diese Pflicht in der Vergangenheit einfach vernachlässigt haben. Da das Finanzamt den Gewinn schätzen darf und Kleingewerbetreibende in der Regel nicht buchführungspflichtig sind, kann dies teuer werden. Wer in einem solchen Fall keinen Überblick über seine konkreten Ein- und Ausgaben sowie den tatsächlich erzielten Gewinn hat, steht also unter Umständen schlecht da. Denn mitunter kann die Schätzung des Finanzamtes deutlich zu hoch ausfallen. Sofern der Kleingewerbetreibende einen Jahresumsatz von weniger als €500.000 erwirtschaftet und sich der Gewinn auf maximal €50.000 beläuft, besteht zwar keine handelsrechtliche Buchführungspflicht, aber jeder eBay-Seller tut dennoch gut daran, wenn der seine Ein- und Ausgaben sowie alle Warenein- und –ausgänge mit großer Sorgfalt aufzeichnet.

Ein Richter in Niedersachsen bestätigte nämlich, dass eine Schätzung der Einkünfte durch das Finanzamt zulässig sei, sofern der Steuerzahler keine Aufzeichnungen vorweisen könne. Kompliziert wird diese Situation zusätzlich dadurch, dass eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung in diesem Fall nicht genüge, um den Gewinn zu ermitteln, wie das sonst bei Kleingewerbetreibenden der Fall sein. Anstatt dessen sei nun ein Betriebsvermögensvergleich erforderlich, wobei es sich um ein wesentlich kompliziertes und aufwendigeres Verfahren handele. Wer also als Online-Händler in Aktion treten möchte, kommt um eine sorgfältige Aufzeichnung seiner Geschäftsaktivitäten nicht herum. Ebenfalls ist es sinnvoll, sich schon frühzeitig einen Steuerberater zur Seite zu holen, der den jeweiligen eBay-Händler bezüglich seiner steuerlichen Pflichten beraten könne, damit dieser den jeweiligen Pflichten nachkommen könne. Denn sonst müsse man eventuell mit einer überzogenen Schätzung des Finanzamtes rechnen, welche den jeweiligen eBay-Verkäufer deutlich teurer zu stehen kommen könne.

Der Powerseller im Fokus des Finanzamts und andere Steuerverpflichtungen

Abstrafung

Dabei stehen besonders Powerseller immer wieder im Fokus des Finanzamtes. Schließlich baut der Status eines Powersellers explizit darauf auf, dass die jeweilige Person regelmäßig und im großem Umfang den Handel bei eBay betreibt und die entsprechenden gewerblichen Einkünfte bei eBay erzielt. Gerade Powerseller sollten auf den Rat eines Steuerberaters nicht verzichten. Denn auf sie kommen einige Pflichten zu, von denen die viele Powerseller leider gar nichts wissen. Kompliziert kann es zum Beispiel dann werden, wenn der Powerseller den elektronischen Handel auch auf Kunden im Ausland ausweiten möchte. Denn in Bezug auf die Umsatzsteuer kann es somit zu Problemen kommen, da spezielle Regelungen greifen, wie und in welchem Umfang die Umsatzsteuer in welchem Land abgeführt werden muss. Die Anmeldung eines Gewerbes bei der zuständigen Behörde sollte für einen eBay-Powerseller zudem selbstverständlich sein. Unter Umständen sollte auch der Eintrag beim örtlichen Handelsregister erfolgen.

Dabei sind es jedoch nicht nur die üblichen Probleme der Bilanzierung oder Sonderabschreibungen, mit denen sich Powerseller befassen müssen, sondern gerade ihre umsatzsteuerrechtlichen Pflichten sind oftmals nur schwer für einen Laien zu durchschauen. Im Übrigen sind mitunter auch Privatleute von dem Urteil des Bundesfinanzhofes bezüglich der Umsatzsteuer bei eBay betroffen. So hatte ein Ehepaar über einen Zeitraum von drei Jahren 1.200 Auktionen bei der Plattform abgewickelt. Wenngleich es sich um eine Vielzahl von gebrauchten Gegenständen handelte, sah das Gericht eine nachhaltige, unternehmerische Tätigkeit, so dass eine entsprechende Umsatzsteuerpflicht vorlag, derer sich die Eheleute in keinster Weise bewusst waren. Wer sich also auch nur im geringsten unsicher ist, sollte in jedem Fall einen Steuerberater konsultieren. Denn die Grenze zwischen einem privaten und gewerblichen Handeln bei eBay ist mitunter fließend und wann die Umsatzsteuerpflicht in Kraft tritt, ist für einen Laien schwer bis gar nicht einzuschätzen, sofern er sich im Grenzbereich bewegt.

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