Leserfragen beantwortet: Wichtige Hinweise für private und gewerbliche Verkäufer
Inhalt
In den letzten Wochen und Monaten konnten wir unsere Leserschaft bereits umfangreich über verschiedene wichtige Aspekte des Handels bei eBay informieren.
Über das Feedback zu unseren Artikeln haben wir uns sehr gefreut und möchten uns daher nun die Zeit nehmen, auf einige wichtige Leserfragen näher einzugehen. Besonders die Frage der Gewährleistung gestaltet sich für private eBay-Verkäufer recht kompliziert und auch die Haftung bei Mängeln an gebrauchten Gegenständen ist ein heikles Thema, auf welches wir nachfolgend näher betrachten möchten. Dabei weisen wir immer darauf hin, dass wir keine rechtsverbindliche Beratung anbieten und ein Anwalt im Zweifelsfall konsultiert werden sollte.
Wann kann eine Gewährleistung durch private Verkäufer ausgeschlossen werden?
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Um sich vor einem Gewährleistungsanspruch durch den Käufer zu schützen, müssen private Verkäufer eine Gewährleistung explizit mit dem richtigen Wortlaut ausschließen. Eine Floskel wie „Keine Garantie.“ oder „Keine Gewährleistung.“ ist in dieser Hinsicht nicht ausreichend. Außerdem gibt es durchaus Fälle, in denen selbst private Verkäufer die Gewährleistung nicht ausschließen können. Dies betrifft den Verkauf von Neuwaren.
Während der Gewährleistungsanspruch beim Verkauf von gebrauchten Artikeln also ausgeschlossen werden kann, können private eBay-Verkäufer die Gewährleistungsfrist für Neuwaren nur auf ein Jahr reduzieren. Im Vergleich dazu gilt für gewerbliche Verkäufer ein doppelt so langer Gewährleistungszeitraum von zwei Jahren. Macht der Verkäufer keine Angabe zur Gewährleistung, so haften alle privaten Verkäufer zwei Jahre für Neuwaren und Altwaren, da der Gesetzgeber dies so vorsieht. Allerdings ergibt sich diese Pflicht nicht nur durch einen unterlassenen Gewährleistungsausschluss. Denn wenn der Verkäufer eine falsche Belehrung zum Gewährleistungsausschluss in seine Auktion aufnimmt, dann ist dieser Ausschluss nicht gültig und er ist an die gesetzlich festgesetzte Frist von zwei Jahren gebunden.
Durch eine Aussage wie “Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.” kann sich der Verkäufer also leider nicht schützen. Werden nämlich Formulierungen zum Gewährleistungsausschluss verwendet, so sollte man wissen, dass diese unter die sogenannten AGB-Regeln fallen. In diesen Regeln wurde festgehalten, dass ein Haftungsausschluss in bestimmten Fällen gar nicht möglich ist. Dies gilt zum Beispiel für den Fall von Verletzungen am Körper des Käufers. Genau diese Gewährleistungspflicht wird mit dem Satz “Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.” jedoch ausgeschlossen, sodass der Ausschluss seine Wirksamkeit verliert. Daher ist es überaus wichtig, dass die Haftung laut § 309 Nr. 7 BGB unangetastet bleibt und man eine entsprechende Klausel in seine Gewährleistungsbelehrung aufnimmt. Ein kategorischer Ausschluss der Gewährleistung ist somit auch für private Verkäufer bei eBay nicht möglich. Wer sich zu diesem Thema noch einmal genauer informieren möchte, findet an dieser Stelle viele nützliche Informationen bei eBay.
Vorsicht vor einem gewerblichen Handel als privater eBay-Verkäufer
Die Grenzen zwischen dem gewerblichen und privaten Handel bei eBay sind durchaus fließend. Dabei reicht es nicht, wenn ein privater Verkäufer bei eBay in seiner Auktionsbeschreibung angibt, dass er nur privat handle. Der Gesetzgeber achtet nämlich vor allem auf die Regelmäßigkeit und das Volumen an Waren, die ein privater Verkäufer bei eBay anbietet. Werden wiederholt gleichartige Artikel bei eBay durch einen privaten Anbieter angeboten, so wird dieser dadurch auch zu einem gewerblich handelnden Verkäufer und muss allen Pflichten eines Gewerbetreibenden bei eBay nachkommen.
Dazu gehört nicht nur die Versteuerung der Einnahmen, sondern auch die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Dieser Fall kann ganz besonders dann auftreten, wenn man Sachen auf dem Flohmarkt günstig einkauft, um diese dann gewinnbringend bei eBay weiterzuverkaufen. Denn eine Gewinnerzielungsabsicht ist eindeutig vorhanden. Auch ein Herstellen von Artikeln speziell zum Verkauf bei eBay macht einen privaten Händler zu einem gewerblichen eBay-Verkäufer. Allerdings sollte man bedenken, dass es auch auf die Frequenz der Auktionen und das Auktionsvolumen ankommt. Wer nur einmalig Neuwaren, selbstgemachte Produkte oder Schnäppchenfünde vom Flohmarkt bei eBay verkauft, verliert seinen Status als privater Verkäufer wahrscheinlich nicht sofort. Dennoch ist Vorsicht geboten, damit man mit der Zeit nicht unwissend zu einem gewerblichen Verkäufer mit allen entsprechenden Pflichten wird.
Kann man eine Haftung für Mängel an Gebrauchtwaren ausschließen?
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Die Frage, ob man bei Mängeln an Gebrauchtwaren haften muss, beschäftigt viele eBay-Verkäufer. Denn gebrauchte Waren werden meist mit dem Selbstverständnis verkauft, dass es durchaus leichte Gebrauchsspuren oder Mängel gibt. Doch diese müssen in der Auktion genau beschrieben und am besten auch hinreichend bebildert sein, damit es am Ende zu keinen Streitigkeiten mit dem Käufer kommt.
Gibt es nämlich Mängel, die in der Auktion verschwiegen wurden, hat der Käufer durchaus das Recht auf eine Gewährleistung. Während ein privater Verkäufer die Gewährleistung, wie eben beschrieben, bei gebrauchten Artikeln unter Verwendung der korrekten Klauseln gänzlich ausschließen kann, gilt dies nicht für die Mängel an der Ware, die zum Auktionszeitpunkt bereits bestanden haben. Daher sollte man sich vor dem Verkauf eingehend mit dem aktuellen Zustand der Ware auseinandersetzen und diese auf ihre Funktionsfähigkeit hin testen. Dabei sollten die Mängel möglichst sachlich und mit konkreten Beispielen aufgeführt werden. Die Aussage „Die Kleidung befindet sich in einem getragenen, aber allgemein sehr guten Zustand.“ ist zum Beispiel wenig hilfreich, da der Käufer und Verkäufer unter einem sehr guten Zustand bestimmt nicht das Gleiche verstehen werden.
Inwiefern haften private Verkäufer bei einem Verlust der Waren während des Transports?
Grundsätzlich ist es so, dass das Versandrisiko bei einem Privatkauf auf den Käufer übergeht. Wie eBay an dieser Stelle bestätigt, haftet der Käufer ebenfalls für eine mögliche Beschädigung auf dem Transportweg laut § 447 Abs.1 BGB, wobei hier auch das Transportunternehmen zur Rechenschafft gezogen werden kann. Gleichzeitig ist es jedoch so, dass ein unversicherter Versand dennoch Risiken für den Verkäufer mit sich bringt. Schließlich gibt es bei einem unversicherten Versand keinerlei Nachweis, dass der Verkäufer die Waren überhaupt abgeschickt hat.
Genau dies müsste der Verkäufer jedoch beweisen können, wenn er für den Fall eines Warenverlusts auf dem Transportweg nicht haften möchte. Diese Zwickmühle lässt sich leider nicht so einfach umgehen. Selbstverständlich ist es möglich, dass der Verkäufer Fotos von der frankierten Sendung inklusive der sichtbaren Adresse des Käufers macht. Allerdings belegt dies nicht, dass er die Sendung auch wirklich beim zuständigen Transportunternehmen abgegeben hat. Natürlich sind diese Fotos im Nachhinein hilfreich, wenn man bei einem verloren gegangenen Artikel einen Nachforschungsauftrag bei der Post stellen möchte. Allerdings sollte man gerade bei teureren Artikeln darauf achten, dass man diese nur versichert mit Nachweis verschickt. Denn sonst können sich private Verkäufer leider nicht hinreichend schützen und belegen, dass sie die Sachen durchaus an das Transportunternehmen übergeben haben und die Sendung also erst auf dem Transportweg verloren gegangen ist.